Ein Ökokonto ist ein Naturschutzinstrument auf kommunaler Ebene im Rahmen der Eingriffsregelung.
Heutige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden dokumentiert und können in einen Flächenbestand eingetragen werden.
Die Flächen stehen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung.
Das Ökokonto basiert auf den Rechtsgrundlagen der §§ 16 und 18 bis 21 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 200a des Baugesetzbuchs.
Die Untersetzung in Landesrecht der Bundesländer beziehungsweise weitere untergesetzliche Regelungen vollzieht sich zur Zeit.
Als Naturschutzinstrument wurde das Ökokonto in Ballungsräumen zuerst eingeführt, da hier Ausgleichsflächen für einen Eingriff knapp sind.
Das Ökokonto schafft Erleichterungen für Investoren, die mit Vorteilen für Natur und Landschaft verbunden werden können.
Zukünftig müssen Investoren nicht erst in einem zeitraubenden Verfahren nach Kompensationsmaßnahmen suchen, sondern können schon durchgeführte Maßnahmen aus einem Ökokonto abbuchen.
Die Ökokontierung schafft eine erhebliche Qualitätsverbesserung der Kompensationsmaßnahmen, weil sie die Konzentration auf wenige umfangreiche und dafür höherwertige Maßnahmen ermöglicht.
Sie führt zu besserer Planung und größerer Wirksamkeit der Maßnahmen. Durch die zeitliche Entkopplung kann eine Gemeinde bereits frühzeitig Ausgleichsflächen in Betracht ziehen und langfristig planen.
Sinnvolle Projekte werden gebündelt umgesetzt, gegenüber bisher häufig nur flankierenden Maßnahmen, wie etwa dem Pflanzen von Bäumen.
Sie entfalten so eine größere Wirksamkeit.
Die Kosten für den Ausgleich werden gesenkt, da die aufwändige Suche nach Ausgleichsflächen im Rahmen des geplanten Eingriffs entfällt.
Schleswig Holstein: § 10 LNatSchG gilt nur in Verbindung mit §16 BNatSchG